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Allgemeine Geschäftsbedingungen Fürstenwalde, den 21.06.2023

AGB herunterladen
  1. Geltung
    Die getätigten Kaufabschlüsse durch unsere Einkäufer basieren ausschließlich auf unseren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" und sind für alle Lieferungen und Leistungen verbindlich. Unsere Bedingungen gelten spätestens mit Entgegennahme unserer Leistung als angenommen. Alle Angebote sind freibleibend. Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen der Schriftform und sind erst dann verbindlich.
  2. Lieferung
    Der Verkäufer/ Auftraggeber versichert, dass das abgegebene Material sein Eigentum ist. Bestätigte Liefermengen sind grundsätzlich
    zu liefern.
  3. Gewichte
    Das ermittelte Nettogewicht ist für die Abrechnung verbindlich. Bei vorhandenen Wiegescheinen durch Lieferanten gelten Kontrollwägungen durch uns als vereinbart.
  4. Qualität, Befund, Weigerung
    Die Ware muss der vereinbarten Sortenspezifikation entsprechen. Grundlage für die Abrechnung ist der Eingangsbefund. Schmutz, Anhaftungen sowie Mängel werden vom errechneten Nettogewicht abgezogen.
    Entsorgungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt und sind dem Angebot zu entnehmen.
    Der Verkäufer erkennt die betriebsspezifischen Entsorgungskosten für anderweitige Materialien (Plastik, Holz, Öle, Fette usw.) an. Lieferung von Schrott, der besonders überwachungsbedürftige Abfälle enthält, wird von der Annahme ausgeschlossen und zurückgewiesen. Als verdeckte Mängel, gelten Mängel, die erst bei Kippen oder der Entladung festgestellt werden. Die hieraus entstehenden Kosten für die Entsorgung von Schutt/ Schmutz und anderweitige Materialien werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Bei Gefahr im Verzuge ist der Käufer berechtigt, Sofortmaßnahmen durchzuführen. Alle anfallenden Kosten trägt der Verursacher.
  5. Frachten und Auslastung
    Die Ware ist, wenn nicht anders vereinbart wurde, an die angegebene Anschrift frachtfrei zu liefern. Wurde der Kauf ab Station, Baustelle o. ä. vereinbart, trägt der Verkäufer bei Fehlfrachten bzw. - fahrten die entstandenen Kosten. Es gelten unsere betrieblichen Frachtkosten als vereinbart. Bei Mindermengen und nicht optimaler, bauartlicher Auslastung der Container mindert sich der vertraglich vereinbarte Einkaufpreis.
  6. Sonstiges
    Der gelieferte Schrott muss frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern, sowie radioaktiv belasteten Stoffen, Treibstoffen, Ölen, Fetten, PCB, Säuren usw. sein. Motore, Getriebe, Achsen, Tanks und dergleichen müssen öl- und säurefrei sein. Bei Zuwiderhandlungen werden dem Verursacher die entsprechenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt. Der Verkäufer haftet dem Käufer des Weiteren für sämtliche aus der Nichteinhaltung dieser Zusicherung entstandenen Schäden und stellt Ihn vor etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Bei Feststellung von radioaktiver Belastung haftet der Lieferant für alle zu erwartenden Kosten, auch für Bußgelder und eventuelle Personenschäden. Dies betrifft auch Kosten für Untersuchung, Sicherstellung, Transport, Lagerung und Behandlung des Materials.
  7. Haftung
    Wird durch den Einsatz unserer Geräte oder unserer Arbeitskräfte ein Schaden schuldhaft verursacht, so sind wir unverzüglich telefonisch, innerhalb von 2 Werktagen schriftlich zu unterrichten. Die Abwicklung der durch uns schuldhaft verursachten Schäden erfolgt durch die von uns abgeschlossene und zuständige Haftpflichtversicherung.
  8. Preise
    Alle Preise verstehen sich als Nettopreise frei verladen in die gestellten Container. Wird die Verladung vom Käufer durchgeführt (Einsatz Selbstlader, Ladetechnik), findet dies in der vereinbarten Preisen Berücksichtigung, welche gemäß Angebot in Rechnung gestellt werden.
  9. Zahlung
    Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung der an uns getätigten Lieferungen bis zum 20. des dem Wareneingang folgenden Monats.
  10. Containergestellung, -abholung, Abbrüche, Entkernung
    1. Der Auftraggeber muss über den Zustand, Zuwege und Wendemöglichkeiten der Arbeitsstelle, insbesondere über den Untergrund und das Vorhandensein von unterirdischen Versorgungsleitungen bzw. deren Lage die erforderlichen Angaben machen. Der Verkäufer garantiert, dass die Stellplätze der Container für die Fahrzeuge frei zugänglich sind und keine Gefährdung, auch nicht für Dritte besteht. Für Beschädigungen und sich daraus ergebende Folgeschäden sowie den uns oder Dritte zugefügten Schaden haftet der Verkäufer und trägt die dadurch entstandenen Kosten.
    2. Eine Haftung für Schäden, die durch Nichteinhaltung von Terminen infolge Ausfalls von Geräten, Fahrzeugen und Arbeitskräften entstehen, wird von uns nicht übernommen. Sofern die Durchführung des Auftrages auf Grund höherer Gewalt, polizeilicher Maßnahmen, Aufruhr, Unruhen oder andere nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist oder vorzeitig abgebrochen werden muss,
      haben wir Anspruch auf die bis zum Zeitpunkt der Beendigung unserer Tätigkeit entstandenen Kosten und Auslagen.
    3. Wartezeiten und Arbeitszeitunterbrechungen, die ohne unser Verschulden entstehen, werden nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
  11. Erfüllungsort
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Fürstenwalde
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